Erneuerbare Energien: Einspeisetarife

Die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien wird durch Einspeisetarife gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 1. August 2014 und der großherzoglichen Verordnung vom 12. April 2019 garantiert.

Die Erzeugung von Strom und/oder Wärme aus erneuerbaren Quellen wird durch verschiedene Techniken ermöglicht. Jede davon berechtigt zu den gesetzlich festgelegten Tarifen.

Es sind zwei Vergütungsformen zu unterscheiden: die Marktprämie und die Einspeisetarife. Im Falle der Vergütung durch die Marktprämie wird der Strom auf dem freien Markt verkauft, was auch über einen Zwischenhändler möglich ist, und die Prämie wird direkt vom Netzbetreiber gezahlt. Im Falle des Einspeisetarifs wird dieser direkt vom Betreiber gezahlt.

1. Windkraft

Windkraftanlagen sind förderfähig für eine Marktprämie, wobei die Referenzvergütung in der großherzoglichen Verordnung vom 1. August 2014 über die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen festgelegt.

Tarif92 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung

Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 3 MW (oder 3 Produktionseinheiten) profitieren von einer Marktprämie.

2. Photovoltaik

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Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 200 kW können im Rahmen von Ausschreibungen von einer Marktprämie profitieren.

3. Strom aus Wasserkraft

Einspeisetarife für die Stromerzeugung aus Wasserkraft

LeistungsklasseTarif
elektrische Nennleistung ≤ 300 kW180 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh
300 kW < elektrische Nennleistung ≤ 1 MW150 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh
1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 6 MW125 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung

4. Biogas

Einspeisetarife für die Stromerzeugung aus Biogas

LeistungsklasseTarif
≤ 100 kW265 (1-(n-2023) × 0,25/100) €/MWh
> 100kW bis ≤ 200kW208 (1-(n-2023) × 0,25/100) €/MWh
> 200kW bis ≤ 500kW188 (1-(n-2023) × 0,25/100) €/MWh
> 500kW à ≤ 2500kW162 (1-(n-2023) × 0,25/100) €/MWh

Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung


Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 50 €/ MWh eingespeister Wärme sowie eine Gülleprämie von bis zu 60 €/MWh unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.

Die Vergütungen nach dem Marktprämienprinzip gelten für eine elektrische Nennleistung von 400 kW oder mehr, ebenfalls nach den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen.
 

5. Gas aus Kläranlagen

Anlagen, die von einer Beihilfe nach Art. 65 des geänderten Wassergesetzes vom 19. Dezember 2008 profitiert haben65 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh
Sonstige Anlagen120 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung

Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.

6. Feste Biomasse

Einspeisetarife für feste Biomasse

LeistungsklasseTarif
elektrische Nennleistung ≤ 1 MW163 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh
1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 10 MW143 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh
elektrische Nennleistung > 10 MW90 × (1-(n-2019) × 0,25/100) €/MWh

Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung

Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.

7. Altholz

Einspeisetarife für Altholz

LeistungsklasseTarif
elektrische Nennleistung ≤ 1 MW138 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh
1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 10 MW118 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh
elektrische Nennleistung > 10 MW80 × (1-(n-2019) × 0,25/100) €/MWh

Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung

Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.

8. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung

Die von der KWK-Anlage in das Netz eingespeiste elektrische Energie wird gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 26. Dezember 2012 über die Stromerzeugung auf der Grundlage hocheffizienter KWK vergütet.
 

9. Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz

Einspeisetarife für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz

BedingungenTarif (PCS)
Ersteinspeisung vor dem 1. Januar 201265 €/MWh bis 31 Dez. 2014
90 €/MWh vom 1 Jan. 2015
Ersteinspeisung vor dem 1. Januar 201462,5 €/MWh bis 31 Dez. 2014
87,5 €/MWh vom 1 Jan. 2015
Ersteinspeisung ab dem 1. Januar 2014 und vor dem 1. Januar 202380 €/MWh
Ersteinspeisung ab dem 1. Januar 2023 und mit einer maximalen Verarbeitungskapazität von 150 Nm3 oder weniger133 €/MWh
Ersteinspeisung ab dem 1. Januar 2023 und mit einer maximalen Verarbeitungskapazität von mehr als 150 Nm390 €/MWh
15-Jahres-Frist ist abgelaufen70 €/MWh

kWh = Verbrennungswärme (PCS) des eingespeisten Biogases

Der Gesetzgeber definiert die Einspeisetarife und regelt die Einspeisung von Biogas. Biogaserzeuger müssen beim Luxemburgischen Regulierungsinstitut ILR registriert sein und die Vorgaben dieses Instituts erfüllen.

Verweise: