Die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien wird durch Einspeisetarife gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 1. August 2014 und der großherzoglichen Verordnung vom 12. April 2019 garantiert.
Die Erzeugung von Strom und/oder Wärme aus erneuerbaren Quellen wird durch verschiedene Techniken ermöglicht. Jede davon berechtigt zu den gesetzlich festgelegten Tarifen.
Es sind zwei Vergütungsformen zu unterscheiden: die Marktprämie und die Einspeisetarife. Im Falle der Vergütung durch die Marktprämie wird der Strom auf dem freien Markt verkauft, was auch über einen Zwischenhändler möglich ist, und die Prämie wird direkt vom Netzbetreiber gezahlt. Im Falle des Einspeisetarifs wird dieser direkt vom Betreiber gezahlt.
1. Windkraft
Windkraftanlagen sind förderfähig für eine Marktprämie, wobei die Referenzvergütung in der großherzoglichen Verordnung vom 1. August 2014 über die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen festgelegt.
Tarif | 92 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 3 MW (oder 3 Produktionseinheiten) profitieren von einer Marktprämie.
2. Photovoltaik
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Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 200 kW können im Rahmen von Ausschreibungen von einer Marktprämie profitieren.
3. Strom aus Wasserkraft
Einspeisetarife für die Stromerzeugung aus Wasserkraft
Leistungsklasse | Tarif |
---|---|
elektrische Nennleistung ≤ 300 kW | 180 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
300 kW < elektrische Nennleistung ≤ 1 MW | 150 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 6 MW | 125 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
4. Biogas
Einspeisetarife für die Stromerzeugung aus Biogas
Leistungsklasse | Tarif |
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≤ 100 kW | 265 (1-(n-2023) × 0,25/100) €/MWh |
> 100kW bis ≤ 200kW | 208 (1-(n-2023) × 0,25/100) €/MWh |
> 200kW bis ≤ 500kW | 188 (1-(n-2023) × 0,25/100) €/MWh |
> 500kW à ≤ 2500kW | 162 (1-(n-2023) × 0,25/100) €/MWh |
Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 50 €/ MWh eingespeister Wärme sowie eine Gülleprämie von bis zu 60 €/MWh unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.
Die Vergütungen nach dem Marktprämienprinzip gelten für eine elektrische Nennleistung von 400 kW oder mehr, ebenfalls nach den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen.
5. Gas aus Kläranlagen
Anlagen, die von einer Beihilfe nach Art. 65 des geänderten Wassergesetzes vom 19. Dezember 2008 profitiert haben | 65 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
Sonstige Anlagen | 120 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.
6. Feste Biomasse
Einspeisetarife für feste Biomasse
Leistungsklasse | Tarif |
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elektrische Nennleistung ≤ 1 MW | 163 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 10 MW | 143 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
elektrische Nennleistung > 10 MW | 90 × (1-(n-2019) × 0,25/100) €/MWh |
Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.
7. Altholz
Einspeisetarife für Altholz
Leistungsklasse | Tarif |
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elektrische Nennleistung ≤ 1 MW | 138 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 10 MW | 118 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
elektrische Nennleistung > 10 MW | 80 × (1-(n-2019) × 0,25/100) €/MWh |
Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.
8. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung
Die von der KWK-Anlage in das Netz eingespeiste elektrische Energie wird gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 26. Dezember 2012 über die Stromerzeugung auf der Grundlage hocheffizienter KWK vergütet.
9. Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz
Einspeisetarife für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz
Bedingungen | Tarif (PCS) |
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Ersteinspeisung vor dem 1. Januar 2012 | 65 €/MWh bis 31 Dez. 2014 90 €/MWh vom 1 Jan. 2015 |
Ersteinspeisung vor dem 1. Januar 2014 | 62,5 €/MWh bis 31 Dez. 2014 87,5 €/MWh vom 1 Jan. 2015 |
Ersteinspeisung ab dem 1. Januar 2014 und vor dem 1. Januar 2023 | 80 €/MWh |
Ersteinspeisung ab dem 1. Januar 2023 und mit einer maximalen Verarbeitungskapazität von 150 Nm3 oder weniger | 133 €/MWh |
Ersteinspeisung ab dem 1. Januar 2023 und mit einer maximalen Verarbeitungskapazität von mehr als 150 Nm3 | 90 €/MWh |
15-Jahres-Frist ist abgelaufen | 70 €/MWh |
kWh = Verbrennungswärme (PCS) des eingespeisten Biogases
Der Gesetzgeber definiert die Einspeisetarife und regelt die Einspeisung von Biogas. Biogaserzeuger müssen beim Luxemburgischen Regulierungsinstitut ILR registriert sein und die Vorgaben dieses Instituts erfüllen.
Verweise: