Erneuerbare Energien: Einspeisetarife

Die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien wird durch Einspeisetarife gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 1. August 2014 und der großherzoglichen Verordnung vom 12. April 2019 garantiert.

Die Erzeugung von Strom und/oder Wärme aus erneuerbaren Quellen wird durch verschiedene Techniken ermöglicht. Jede davon berechtigt zu den gesetzlich festgelegten Tarifen.

1. Windkraft

Tarif92 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung

Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 3 MW (oder 3 Produktionseinheiten) profitieren von einer Marktprämie.

2. Photovoltaik

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Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 500 kW können im Rahmen von Ausschreibungen von einer Marktprämie profitieren.

3. Strom aus Wasserkraft

Einspeisetarife für die Stromerzeugung aus Wasserkraft

LeistungsklasseTarif
elektrische Nennleistung ≤ 300 kW180 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh
300 kW < elektrische Nennleistung ≤ 1 MW150 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh
1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 6 MW125 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung

4. Biogas

Einspeisetarife für Biogas

LeistungsklasseTarif
elektrische Nennleistung ≤ 150 kW192 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh
150 kW < elektrische Nennleistung ≤ 300 kW181 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh
300 kW < elektrische Nennleistung ≤ 500 kW171 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh
500 kW < elektrische Nennleistung ≤ 2500 kW153 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung

Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.

5. Gas aus Kläranlagen

Anlagen, die von einer Beihilfe nach Art. 65 des geänderten Wassergesetzes vom 19. Dezember 2008 profitiert haben65 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh
Sonstige Anlagen120 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh

Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung

Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.

6. Feste Biomasse

Einspeisetarife für feste Biomasse

LeistungsklasseTarif
elektrische Nennleistung ≤ 1 MW163 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh
1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 10 MW143 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh
elektrische Nennleistung > 10 MW 90 × (1-(n-2019) × 0,25/100) €/MWh

Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung

Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.

7. Altholz

Einspeisetarife für Altholz

LeistungsklasseTarif
elektrische Nennleistung ≤ 1 MW138 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh
1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 10 MW118 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh
elektrische Nennleistung > 10 MW 80 × (1-(n-2019) × 0,25/100) €/MWh

Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung

Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.

8. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung

Die von der KWK-Anlage in das Netz eingespeiste elektrische Energie wird gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 26. Dezember 2012 über die Stromerzeugung auf der Grundlage hocheffizienter KWK vergütet.
 

9. Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz

Einspeisetarife für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz

BedingungenTarif
Ersteinspeisung vor dem 1. Januar 20120,065 €/kWh (PCS)
Ersteinspeisung vor dem 1. Januar 20140,0625 €/kWh (PCS)
Ersteinspeisung ab dem 1. Januar 2014 und vor dem 1. Januar 20170,08 €/kWh (PCS)

kWh = Verbrennungswärme (PCS) des eingespeisten Biogases

Der Gesetzgeber definiert die Einspeisetarife und regelt die Einspeisung von Biogas. Biogaserzeuger müssen beim Luxemburgischen Regulierungsinstitut ILR registriert sein und die Vorgaben dieses Instituts erfüllen.

Verweise:

  • Großherzogliche Verordnung vom 15. Dezember 2011 über die Erzeugung, Vergütung und Einspeisung von Biogas
     

Großherzogliche Verordnung vom 1. August 2014 über die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen