Die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien wird durch die großherzogliche Verordnung vom 1. August 2014 und die großherzogliche Verordnung vom 12. April 2019 garantiert.
Die Erzeugung von Strom und/oder Wärme aus erneuerbaren Quellen wird durch verschiedene Techniken ermöglicht. Dabei gelten gesetzlich festgelegte Tarife.
Es sind zwei Vergütungsformen zu unterscheiden: die Marktprämie und die Vergütung nach Einspeisetarif.
- Die Vergütungen nach dem Marktprämienprinzip gelten für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 400 kW oder mehr, gemäß den gesetzlich festgelegten Bedingungen.
In diesem Rahmen verkauft der Betreiber den Strom über einen frei gewählten Stromversorger oder Direktvermarkter mit Sitz in Luxemburg auf dem Markt.
Liegt der erzielte Preis unter der gesetzlich festgelegten Vergütung oder unter der im Ausschreibungsverfahren festgelegten Vergütung, gleicht der Netzbetreiber die Differenz durch eine variable Marktprämie aus.
Diese Prämie ist für 15 Jahre ab der ersten Einspeisung von Strom in das Netz garantiert. Der Netzbetreiber stellt hierfür einen Standardvertrag zur Verfügung. - Die Vergütung nach Einspeisetarif hingegen besteht in einer direkten Zahlung an den Betreiber zu einem im Voraus festgelegten Einspeisetarif.
Unabhängig von der vom Betreiber gewählten Vermarktungsform – sei es die Marktprämie oder die Vergütung nach Einspeisetarif – wird am Monatsende eine Abrechnung erstellt, und der Betreiber erhält einen Betrag entsprechend der eingespeisten Energie.
1. Windkraft
Windkraftanlagen sind förderfähig für eine Marktprämie, wobei die Referenzvergütung in der großherzoglichen Verordnung vom 1. August 2014 über die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen festgelegt.
| Vergütung | 92 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 3 MW (oder 3 Produktionseinheiten) profitieren von einer Marktprämie.
2. Photovoltaik
Profitieren Sie jetzt von attraktiven Vergütungen für den von Ihnen erzeugten und ins Stromnetz eingespeisten Strom! Die neue Vergütung gilt 15 Jahre ab der ersten Einspeisung.
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Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 200 kW können im Rahmen von Ausschreibungen von einer Marktprämie profitieren.
3. Strom aus Wasserkraft
Vergütungen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft
| Leistungsklasse | Vergütung |
|---|---|
| elektrische Nennleistung ≤ 300 kW | 180 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
| 300 kW < elektrische Nennleistung ≤ 1 MW | 150 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
| 1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 6 MW | 125 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
4. Biogas
Vergütungen für die Stromerzeugung aus Biogas
| Leistungsklasse | Vergütung |
|---|---|
| ≤ 100 kW | 265 (1-(n-2023) × 0,25/100) €/MWh |
| > 100kW bis ≤ 200kW | 208 (1-(n-2023) × 0,25/100) €/MWh |
| > 200kW bis ≤ 500kW | 188 (1-(n-2023) × 0,25/100) €/MWh |
| > 500kW à ≤ 2500kW | 162 (1-(n-2023) × 0,25/100) €/MWh |
Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 50 €/ MWh eingespeister Wärme sowie eine Gülleprämie von bis zu 60 €/MWh unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.
Die Vergütungen nach dem Marktprämienprinzip gelten für eine elektrische Nennleistung von 400 kW oder mehr, ebenfalls nach den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen.
5. Gas aus Kläranlagen
| Anlagen, die von einer Beihilfe nach Art. 65 des geänderten Wassergesetzes vom 19. Dezember 2008 profitiert haben | 65 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
| Sonstige Anlagen | 120 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.
6. Feste Biomasse
Vergütungen für feste Biomasse
| Leistungsklasse | Vergütung |
|---|---|
| elektrische Nennleistung ≤ 1 MW | 163 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
| 1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 10 MW | 143 × (1-(n-2014) × 0,25/100) €/MWh |
| elektrische Nennleistung > 10 MW | 90 × (1-(n-2019) × 0,25/100) €/MWh |
Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.
7. Altholz
Vergütungen für Altholz
| Leistungsklasse | Vergütung |
|---|---|
| elektrische Nennleistung ≤ 1 MW | 95 × (1-(n-2022) × 0,25/100) €/MWh |
| 1 MW < elektrische Nennleistung ≤ 10 MW | 85 × (1-(n-2022) × 0,25/100) €/MWh |
| elektrische Nennleistung > 10 MW | 80 × (1-(n-2019) × 0,25/100) €/MWh |
Mit: n = Kalenderjahr des Beginns der Stromeinspeisung
Eine zusätzliche Wärmeprämie von bis zu 30 Euro pro MWh eingespeister Wärme kann unter den gesetzlich vorgegebenen Bedingungen gewährt werden.
8. Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung
Die von der KWK-Anlage in das Netz eingespeiste elektrische Energie wird gemäß der großherzoglichen Verordnung vom 26. Dezember 2012 über die Stromerzeugung auf der Grundlage hocheffizienter KWK vergütet.
9. Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz
Vergütungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz
| Bedingungen | Tarif (PCS) |
|---|---|
| Ersteinspeisung vor dem 1. Januar 2012 | 65 €/MWh bis 31 Dez. 2014 90 €/MWh vom 1 Jan. 2015 |
| Ersteinspeisung vor dem 1. Januar 2014 | 62,5 €/MWh bis 31 Dez. 2014 87,5 €/MWh vom 1 Jan. 2015 |
| Ersteinspeisung ab dem 1. Januar 2014 und vor dem 1. Januar 2023 | 80 €/MWh |
| Ersteinspeisung ab dem 1. Januar 2023 und mit einer maximalen Verarbeitungskapazität von 150 Nm3 oder weniger | 133 €/MWh |
| Ersteinspeisung ab dem 1. Januar 2023 und mit einer maximalen Verarbeitungskapazität von mehr als 150 Nm3 | 90 €/MWh |
| 15-Jahres-Frist ist abgelaufen | 70 €/MWh |
kWh = Verbrennungswärme (PCS) des eingespeisten Biogases
Der Gesetzgeber definiert die Vergütungen und regelt die Einspeisung von Biogas. Biogaserzeuger müssen beim Luxemburgischen Regulierungsinstitut ILR registriert sein und die Vorgaben dieses Instituts erfüllen.
Verweise: