Investitionsbeihilfen in Anspruch nehmen
Neues Förderregime ab 2025
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 (Punkt 5) des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 über das Klima, welches das geänderte Gesetz vom 31. Mai 1999 zur Einrichtung eines Fonds für Umweltschutz ändert, können Gemeindeverwaltungen, Gemeindesyndikate und öffentliche Einrichtungen unter kommunaler Aufsicht eine Investitionshilfe für Projekte in folgenden Bereichen erhalten:
- Erneuerbare Energien und Energieeffizienz;
- Anpassung an den Klimawandel;
- Förderung des nachhaltigen Bauens und Wohnens;
- Förderung von straßengebundenen Fahrzeugen mit null oder niedrigen CO₂-Emissionen.
Diese Fördermittel stehen allen Gemeinden offen – unabhängig von ihrer Teilnahme am Klimapakt.
Im Rahmen des neuen Finanzhilferechts, das durch das Rundschreiben 2025-050 festgelegt wurde und am 1. Januar 2026 vollständig in Kraft tritt, wurden transparentere Förderkriterien, neue Projektkategorien sowie eine vereinfachte administrative Abwicklung eingeführt.
Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2025:
- Während dieses Zeitraums können Anträge entweder nach dem alten Regime (Rundschreiben Nr. 3969 vom 5. März 2021) oder nach dem neuen Regime (Rundschreiben 2025-050) eingereicht werden;
- Ab dem 1. Januar 2026 ist ausschließlich das neue Regime anwendbar.
Ein aktualisierter Praxisleitfaden mit einheitlichen Antragsformularen steht zur Verfügung, um die Vorbereitung der Antragsunterlagen zu erleichtern.