Der Service des Aides au Logement stellt in Luxemburg-Stadt das Büro Info'Logement zur Verfügung. Dort können Privatpersonen Informationen und nützliche Ratschläge zu den verschiedenen Wohngeldern für den Bau und Erwerb von Wohnraum (mit oder ohne Umbaumaßnahmen) erhalten, sowie auch Informationen über die Verbesserung, Renovierung und Umgestaltung ihrer derzeitigen Wohnung. Insbesondere werden Fragen rund um umweltfreundliches und energieeffizientes Bauen sowie technische Fragen (Isolierung, Sicherheit, Gesundheit) beantwortet.
Außerdem kann man sich über gesetzliche und steuerliche Fragen (Mehrwertsteuer auf Wohnraum, "Bëllegen Akt") sowie über das Mietrecht (Mietvertrag für Wohnzwecke) informieren.
Neue steuerliche Maßnahmen - Wohnbeihilfen
Anpassung des beschleunigten Abschreibungssatzes für Gebäude, die als Mietwohnungen genutzt werden
Der beschleunigte Abschreibungssatz für neue Gebäude, die nach dem 1. Januar 2021 erworben werden und als Mietwohnungen genutzt werden, wird von 6 % auf 5 % gesenkt und der Zeitraum für die Anwendung dieses Satzes wird um ein Jahr von 6 auf 5 Jahre verkürzt.
Dieser Satz von 5 % wird für Eigentümer gelten, bei denen die Summe der abschreibungsfähigen Grundlagen der Gebäude eine Million Euro nicht übersteigt. Die Summe der Abschreibungsgrundlagen, die eine Million Euro übersteigt, wird mit 4 % abgeschrieben.
Einführung eines Abschreibungssatzes von 6 % bei energetischer Renovierung von Gebäuden, die als Mietwohnungen genutzt werden
Um Eigentümern von Mietobjekten einen Anreiz zur Durchführung einer nachhaltigen energetischen Renovierung zu geben, wird bei Investitionsausgaben für Renovierungen, für die die Umweltverwaltung Klimabonus-Finanzhilfen gewährte, 10 Jahre lang ein Abschreibungssatz von 6 % gewährt.
FAQ zum beschleunigten Abschreibungssatz
Anwendung des stark reduzierten Mehrwertsteuersatzes von 3 % auf Renovierungen von Wohngebäuden ab einem Alter von 10 Jahren
Um bei Wohnungseigentümern einen Anreiz zu schaffen, eine nachhaltige energetische Renovierung durchzuführen, wird das Mindestalter für die Anwendung des stark reduzierten Mehrwertsteuersatzes von 3 % von 20 auf 10 Jahre herabgesetzt.