Die großherzogliche Verordnung vom 31. Juli 2024 führt neue Vergütungen für die Einspeisung von Biomethan und die Stromerzeugung aus Biogas ein. Damit soll die nachhaltige Nutzung von Gülle, Mist und anderen Reststoffen gefördert werden.
Neue Vergütungen für die Einspeisung von Biomethan ins Gasnetz
Für Biogasanlagen, die seit dem 1. Januar 2023 erstmals ins Erdgasnetz einspeisen, gelten neue Vergütungen für die Einspeisung von Biomethan. Kleinere Anlagen profitieren von einer zusätzlichen Vergütungsklasse. Zudem wurde eine Residualvergütung für Bestandsanlagen nach 15 Betriebsjahren eingeführt, um diese für weitere 10 Jahre zu fördern.
Rückwirkend zum 1. Januar 2023 wurde ein Güllebonus mit Auflagen zur Herkunft des Wirtschaftsdüngers eingeführt, um den Einsatz von Gülle und Mist in bestehenden und neuen Anlagen mit einem Anteil von 90 % zu fördern.
Außerdem wurden die Kriterien und Modalitäten für die Erneuerung bestehender Anlagen nach Ablauf des Vergütungszeitraums festgelegt.
Neue Einspeisetarife für Strom aus Biogas
Für die Einspeisung von Strom aus Biogasanlagen mit erstmaliger Einspeisung ab dem 1. Januar 2023 wurden neue Tarife eingeführt. Um das Gülle- und Mistpotenzial in landwirtschaftlichen Betrieben zu erschließen, wurden die Vergütungskategorien überarbeitet und eine Kategorie für Kleinanlagen eingeführt. Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 erstmals Strom einspeisen, müssen sich in ein auf 13 MW begrenztes Anlagenregister eintragen lassen, um diese Vergütungen zu erhalten. Darüber hinaus wurden die Residualvergütungen für Anlagen, die rückwirkend zum 1. Januar 2023 einen Vertrag abgeschlossen haben, erhöht.
Rückwirkend zum 1. Januar 2023 wird der Güllebonus erhöht und um Bedingungen zur Herkunft des Wirtschaftsdüngers ergänzt. Damit soll ein zusätzlicher Anreiz für die Verwertung von Gülle und Mist in einer Biogasanlage mit einem Anteil von 90 % geschaffen werden.
Zur Förderung der Wärmenutzung erhalten Anlagen mit erstmaliger Einspeisung ab dem 1. Januar 2023 einen neuen Wärmebonus.
Änderungen bei den Beihilfen für die Nutzung von erneuerbaren Energien
Aussetzung der Vergütungsdegression
Für Anlagen (Ersteinspeisung zwischen 1.1.2024 und 31.12.2024), die Strom aus erneuerbaren Energien (außer Biogas) erzeugen, werden die Vergütungen für den eingespeisten Strom wie im Jahr 2023 berechnet.
Kaskadennutzung und Abfallhierarchie
Neue Anlagen (> 1 MW), die Strom aus fester Biomasse oder Altholz erzeugen, müssen das Prinzip der Kaskadennutzung und die Abfallhierarchie berücksichtigen.
Wärmebonus
Ab dem 1. Januar 2025 sind zusätzliche Angaben bei der Beantragung des Wärmebonus erforderlich.
Schwelle für die Marktprämie
Die Marktprämie konnte bisher nur für Neuanlagen mit einer Mindestleistung von 500 kW und für Windenergieanlagen mit einer Mindestleistung von 3 MW (bzw. für Anlagen mit drei Produktionseinheiten) in Anspruch genommen werden. Diese Schwelle wird ab 2025 für alle Technologien auf 400 kW abgesenkt. Damit können auch kleinere Anlagen die Prämie erhalten.
Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen
Es wurden neue Fristen und Modalitäten für den Nachweis der Einhaltung von Nachhaltigkeitsstandards und Treibhausgaseinsparungen festgelegt.
Anpassung bei negativen Strompreisen
Ist der Strompreis über einen längeren Zeitraum negativ, bedeutet dies, dass zu viel Strom im Netz ist und die Anlagenbetreiber keinen Erlös für den produzierten Strom erzielen. Bisher wurde die Marktprämie für Anlagen abgeschaltet, wenn die Strompreise sechs Stunden lang negativ waren.
Diese Grenze wird bis 2027 schrittweise auf eine Stunde gesenkt. Das heißt, wenn die Strompreise bereits eine Stunde negativ sind, gibt es keine Marktprämie mehr. Um die Anlagenbetreiber für den Wegfall der Prämie bei negativen Strompreisen zu entschädigen, wird der Förderzeitraum um die Zeiten verlängert, in denen keine Prämie gezahlt wurde.
Bestandsanlagen, die vor dem 17. August 2024 ans Netz gegangen sind, und Photovoltaikanlagen, denen eine Förderung im Rahmen einer Ausschreibung vor dem 31. Dezember 2023 gewährt wurde, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Die obigen Informationen dienen nur zu Informationszwecken. Einzig und allein der Text des Großherzoglichen Reglements ist rechtsbindend. Weitere Einzelheiten finden Sie im vollständigen Text der Großherzoglichen Verordnung.