Die Bestimmung über den stark ermäßigten Satz reduziert den Anwendungsbereich auf die Art des Gebäudes, das mit Solarmodulen ausgestattet werden soll, nämlich „auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“.
Bei „Privatwohnungen“ handelt es sich um Wohnungen, bei denen mindestens drei Viertel der Gesamtfläche für Wohnzwecke vorgesehen sind. Die gleiche Regel gilt für Wohnungen sowie öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden: Mindestens drei Viertel der Gesamtfläche müssen für diese Zwecke vorgesehen sein.
Dies wird in der Großherzoglichen Verordnung vom 23. Dezember 2022 zur Änderung: 1. der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 21. Dezember 1991 über die Festlegung der Grenzen und Bedingungen für die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes, des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes und des Zwischenmehrwertsteuersatzes; 2. [...] definiert, und die folgende Erläuterung ist im Rundschreiben Nr. 816 der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung enthalten: „Privatwohnungen und Gebäude, die von nicht steuerpflichtigen öffentlichen Stellen für ausgeübte Tätigkeiten als solche genutzt werden oder von Steuerpflichtigen für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, ohne Recht auf Vorsteuerabzug (insbesondere Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Jugendherbergen und Altenheime).“ Zu der letzten Aufzählung kommen noch kulturelle Dienstleistungen hinzu.
Die Lieferung und Installation von photovoltaischen Solarmodulen in der Nähe der oben genannten Wohnungen oder Gebäude steht der Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 3 % nicht entgegen, sofern die Lieferung und Installation auf angrenzenden oder getrennten, aber in der Nähe von Privatwohnungen oder Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, gelegenen Gebäuden erfolgt und sofern die photovoltaischen Solarmodule an das Wärme- und/oder Stromnetz der betreffenden Wohnungen oder Gebäude angeschlossen sind.